Satzung des
Turn- und Spielverein 1926 Ober-Saulheim

§ 1 Name, Sitz

Der am 30.03.1926 zu Ober-Saulheim gegründete „Turn- und Spielverein 1926 Ober-Saulheim“ hat seinen Sitz in Saulheim. Seine Farben sind Schwarz-Rot.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen und führt den Zusatz e. V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e. V.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Handballs, Turnens und der Leichtathletik und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Vereinszweck ist darüber hinaus die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Er wird insbesondere verwirklicht durch

die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen und die Förderung des Jugendkarnevals.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern

b) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) c) Ehrenmitgliedern

zu a), b)

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen und deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.

Mitglieder, die zeitlich begrenzt durch örtliche Trennung gehindert sind am laufenden Vereinsgeschehen teilzunehmen, darunter auch Mitglieder, die aufgrund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leisten, werden automatisch als beitragsfreie Mitglieder weitergeführt.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils zu Beginn des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats.

Die Mitgliedschaft ist schriftIich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.

zu c)

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei.

Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat, oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben hat.

Die Ehrenmitglieder gehören automatisch dem Ehrenrat an.

Der Ehrenrat hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten, die das Vereinsgeschehen betreffen, zu schlichten.

Der Ehrenrat schlägt dem Vorstand die Mitglieder vor, die laut Satzung als Ehrenmitglieder in Frage kommen. Sie werden dann auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Die Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluß eines Mitglieds kann auf Beschluß des Vorstands aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seine Zahlungen nicht leistet,

b) bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grobem unsportlichem Betragen,

c) wegen unehrenhaftem Verhalten, Unehrlichkeit oder sonstige das Ansehen des Vereins schädigende oder beeinträchtigende Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu geben. Es kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung gegen diese Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.

Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung am Vereinsgeschehen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, daß es an allen angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so

ist es seine Pflicht, dies sofort einem Vorstandsmitglied zu melden, das dann den Vorfall mit dem Vorstand oder dem Ehrenrat schlichtet.

§ 6 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder

b) Einnahmen aus Wettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Generalversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: a) Verwaltungsausgaben

b) Aufwendungen im Sinne des § 2

Ausgaben und Anschaffungen können nur auf Beschluß des Vorstandes getätigt werden. Diese Zustimmungsbedürftigkeit gilt jedoch nur im Innenverhältnis zum Verein.

Für Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigen und für Rechtsgeschäfte, die Bauangelegenheiten betreffen, ist die Genehmigung der Generalversammlung erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung

b) Vorstand

§ 8 Generalversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung statt. Der Termin der Versammlung muß drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Nachrichten-Blatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlußfassung der Generalversammlung sind:

a) Jahresberichte
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre)
e) Anträge und Verschiedenes

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Für diese Generalversammlung genügt es, wenn durch den Vorstand die Bekanntmachung 5 Tage vor dem Termin im Nachrichten-Blatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt erfolgt.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Kassenprüfer. Die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein Ehrenmitglied den Vorsitz der Versammlung. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Der restliche Vorstand kann per Akklamation gewählt werden. Einzelwahl des Vorstandes kann durch Handzeichen oder Stimmzettel erfolgen. Zur Wahl können Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) den drei Beisitzern

f) mindestens einem Abteilungsleiter pro Abteilung

g) dem Jugendleiter

Für die Positionen c), d), f) und g) können bei Bedarf Stellvertreter gewählt werden, die dann auch dem Vorstand angehören.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen.

4. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder falls drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

6. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Generalversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Generalversammlung ein Protokoll aufzunehmen und insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

7. Ein Vorstandsmitglied, das wiederholt ohne hinreichende Entschuldigung den Vorstandssitzungen fernbleibt, kann durch den übrigen Vorstand seines Amtes enthoben werden.

8. Der Mitarbeiterkreis kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt in der Generalversammlung. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied ernennt der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Generalversammlung.

§ 11 Ausschüsse

Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Satzung sein müssen.

§ 12 Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. In jedem Fall muß vor der Generalversammlung mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand gemäß § 26 BGB genehmigten Ausgaben.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages geregelt.

§ 15 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Gemeinde Saulheim zur weiteren Verwendung in gemeinnützigem Sinne im Interesse des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

Saulheim, den 19. April 2002

Die Satzung entspricht inhaltlich der Satzung vom 4. März 1983 nebst Änderungen vom 19. Oktober 2001.

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